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PRESSEMITTEILUNG 1/2013 >
< 3.1 Sektorale Heilpraktikerlaubnis – Praxisrecht für Therapeuten, Rechtstipps von A bis Z
07.12.2012 Alter: 11 yrs

4 Kooperationen & 4.1 Kooperationen mit Ärzten & 4.1.1 Erlaubte Kooperationen – Praxisrecht für Therapeuten, Rechtstipps von A bis Z

Kooperationen & Kooperationen mit Ärzten & Erlaubte Kooperationen


“Kooperation: Beginn eines jahrelangen, wenig zivilen Rechtsstreits.” (Andreas Egert [*1968], deutscher Journalist, Publizist und Aphoristiker)

Jedem selbstständigen Therapeuten ist bewusst, dass der Umsatz und damit der Erfolg seiner Praxis nicht nur von seiner Arbeitsleistung, sondern auch von den Ärzten abhängt. Der Therapeut hat ein starkes wirtschaftliches Interesse daran, dass der Arzt viele Therapien verordnet und davon überzeugt ist, dass der betroffene Patient bei einem bestimmten Therapeuten gut behandelt wird. Der Therapeut kann die Zusammenarbeit mit Ärzten suchen, indem er

  • sich und seine Behandlungsmethoden vorstellt, für sich wirbt, den Arzt über die Behandlungserfolge informiert, sich bei Problemen mit ihm abstimmt und hofft, dass der Arzt ihm viele Patienten “schickt”;
  • mit einem Arzt in einer Praxis zusammenarbeitet oder
  • den Arzt an seiner Praxis finanziell beteiligt.

Beispiel:

Physiotherapeut Nikolaus hat 100 m entfernt von der Orthopädiepraxis Dr. Schneider seine Praxis. Sie läuft gut, und Physiotherapeut Nikolaus denkt an einen Ausbau. Da erfährt er, dass Dr. Schneider plant, bei seiner Arztpraxis eine Physiotherapiepraxis zu eröffnen, die er in Form einer GmbH betreiben will. Nikolaus befürchtet Umsatzeinbußen. Er überlegt, ob er Dr. Schneider anbieten soll, sich an seiner Praxis und am geplanten Ausbau finanziell zu beteiligen.


Ausschnitt aus dem Originaltext des Buches “Praxisrecht für Therapeuten, Rechtstipps von A bis Z” von Rechtsanwalt Ralph Jürgen Bährle. Veröffentlicht mit freundlicher Genehmigung des Springer Verlags. Das Buch beim Springerverlag: www.springer.com/medicine/physical/book/978-3-642-11654-4